10.1 Ist der Besteller Unternehmer, leistet Netzwerkstudio für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Nachbesserung oder Neuherstellung (bei Werkleistungen).
10.2 Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. Neuherstellung (bei Werkleistungen) erfolgen soll. Netzwerkstudio ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Nachbesserungen werden je nach Wunsch des Bestellers oder aber technischem Erfordernis entweder beim Besteller oder bei Netzwerkstudio durchgeführt. Werden Nachbesserungen beim Besteller durchgeführt, hat dieser den ungehinderten Zugang zu den Reparaturgegenständen in den betroffenen Räumlichkeiten zu gewährleisten.
10.3 Die Beseitigung von Softwaremängeln erfolgt – im Falle eines Unternehmers nach Wahl von Netzwerkstudio, im Falle eines Verbrauchers zunächst nach dessen Wahl – durch Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Software oder durch Fehlerumgehung. Der Besteller hat alle von Netzwerkstudio für die Mängelbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen bereit zu stellen. Bis zur Übernahme eines neuen Software-Änderungsstandes stellt Netzwerkstudio eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels, wenn Netzwerkstudio dies bei angemessenem Aufwand möglich und zumutbar ist.
10.4 Für Software, welche der Besteller über von Netzwerkstudio freigegebene Schnittstellen erweitert hat, leistet Netzwerkstudio bis zur Schnittstelle Gewähr.
10.5 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Lieferung oder Leistungserbringung infolge falscher Behandlung (insbesondere übermäßige oder in der Produktdokumentation/-spezifikation nicht vorgesehene Beanspruchung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten) oder durch ein von außen einwirkendes Ereignis entstehen, das nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Der Besteller hat sämtliche Änderungen, die Einfluss auf die Gewährleistung/Garantie einschließlich Service-Level haben können, Netzwerkstudio rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
10.6 Verlangt der Besteller eine Gewährleistungs-/Garantiereparatur, so ist er verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis in Form eines Lieferscheins oder einer Rechnung von Netzwerkstudio vorzulegen. Nicht bei Netzwerkstudio gekaufte Waren werden gemäß Herstellergarantie repariert, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen Netzwerkstudio und dem Hersteller besteht. Der Gewährleistungs-/ Garantiestatus muss seitens des Bestellers angegeben werden. Sollten Produkte keinen Gewährleistung-/Garantiestatus mehr haben, wird der Besteller informiert, da die Reparatur dann nur gegen Berechnung ausgeführt werden kann.
10.7 Im Gewährleistungs-/Garantiefall erfolgt bei Verbrauchern Hin- und Rücktransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und Gefahr von Netzwerkstudio. Bei Unternehmern erfolgt der Hintransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers und der Rücktransport auf Kosten und auf Gefahr von Netzwerkstudio. Der Hintransport der Reparaturgegenstände muss grundsätzlich in Originalverpackung erfolgen, um Beschädigungen zu vermeiden. Netzwerkstudio übernimmt für Schäden durch unsachgemäße Verpackungen keine Haftung.
10.8 Der Hintransport von Reparaturgegenständen, die nicht unter die Gewähr- oder Garantieleistung fallen, erfolgt grundsätzlich an die angegebene Adresse. Die Anlieferungsart obliegt dem Besteller. Eventuell entstehende Transportkosten für Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller trägt die Gefahr für den Versand.
10.9 Sollte bei der Reparatur festgestellt werden, dass Waren mit Gewährleistungs-/Garantiestatus keinen Fehler aufweisen, wird eine Vergütung für Testaufwand nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
10.10 Bevor der Besteller Netzwerkstudio Datenspeichermedien oder Geräte mit Datenspeichermedien zur Reparatur oder zum Service übergibt, hat er daraus alle Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen könnten, zu entfernen und alle Daten von der Festplatte zu sichern. Für Einhaltung des Datenschutzes sorgt der Besteller. Die Wiederherstellung von Daten und Programmen nach erfolgter Reparatur ist nicht Bestandteil der Gewähr- bzw. Garantieleistung.
10.11 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
10.12 Unternehmer müssen offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich gegenüber Netzwerkstudio anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
10.13 Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
10.14 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz wegen des Mangels beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Netzwerkstudio die Vertrags-verletzung arglistig verursacht hat. Weitergehende Schadensersatzpflichten von Netzwerkstudio gemäß Ziff. 12 dieser Bedingungen bleiben unberührt.
10.15 Soweit im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist bei Warenlieferungen zwei Jahre ab Ablieferung bzw. ab Abnahme. Darüber hinausgehende Herstellergarantien bleiben unberührt.
Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel Netzwerkstudio nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 10.12 dieser Bestimmung). Gegenüber Unternehmern leistet Netzwerkstudio bei gebrauchten Sachen keine Gewähr.
Bei Bauwerken sowie bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie bei Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.16 Ist der Besteller Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10.17 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist Netzwerkstudio lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
10.18 Sofern nicht ausdrücklich – bei Unternehmern schriftlich – etwas abweichendes vereinbart ist, erhält der Besteller Garantien im Rechtssinne durch Netzwerkstudio nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
10.19 Leistungen, die nicht zu den Garantie- oder Gewährleistungen gehören, sind kostenpflichtig und bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Grundsätzlich werden die Reparaturen und sonstige Servicedienstleistungen nach den jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen und Ersatzteilpreislisten durchgeführt. Nach Vereinbarung wird ein Kostenvoranschlag erstellt, der kostenpflichtig ist, sofern keine Leistungserbringung gewünscht wird.